Rauchmelder
Moderne Schutzengel gegen Feuer und Rauch
Brandrauch kann tödlich sein. Das größte Risiko bei einem Wohnungsbrand geht von den Rauchgasen aus. Die überwiegende Zahl der rund 400 Brandopfer in Deutschland stirbt nicht durch die Flammen, sondern in Folge von Rauchvergiftungen. Neben den Brandtoten gibt es jährlich rund 4.000 Brandverletzte mit Langzeitschäden und über eine Mrd. Euro Brandschäden im Privatbereich.
Rauchwarnmelder (allgemein Heimrauchmelder oder Rauchmelder genannt) sind automatische Brandmelder, die auf in der Luft enthaltene Verbrennungsprodukte und/oder brandrauchtypische Schwebstoffe ansprechen. Zu unterscheiden sind Ionisationsrauchmelder und optische bzw. elektrooptische Rauchmelder. Sie ermöglichen die frühzeitige Brandraucherkennung und alarmieren gerade schlafende Personen, die Rauch im Schlaf nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen können.
Moderne Rauchmelder, die als batteriebetriebene Geräte unabhängig von der Stromversorgung funktionieren, erkennen selbst feinste Rauchpartikel und lösen dann einen schrillen Alarmton aus. Speziell für schwerhörige oder gehörlose Menschen werden zudem Modelle angeboten, die über optische und/oder vibrierende Signale vor Feuer und Rauch warnen. Darüber hinaus empfiehlt sich die Installation einer Funk-Alarmeinheit, die die Bewohner im ganzen Haus warnt. Auf diese Weise können mehrere Wohnungen oder benachbarte Häuser miteinander vernetzt und somit gleichzeitig die Nachbarn alarmiert werden. Rauchmelder sind so eben die modernen Schutzengel gegen Feuer und Rauch.
Kraft der jeweiligen Landesbauordnung sind inzwischen in den Neubau-Wohnungen Rauchwarnmelder vorgeschrieben. Für Bestandswohnungen gelten unterschiedliche Nachrüstungsfristen. Hiermit wird ein wichtiger lebensrettender Beitrag zum vorbeugenden Brandschutz in Privathaushalten geleistet. Ob gesetzliche Pflicht oder nicht, Rauchmelder sollten -wie auch Feuerlöscher - in jedem Haushalt (Single, Familie, Wohngemeinschaft) zum eigenen Schutz selbstverständlich sein.
Rauchmelder sind in Küche und Bad nicht unbedingt geeignet!
Die Vorschriften in den Bundesländern
Folgende Bundesländer regeln in ihren Landesbauordnungen (LBO) die Ausstattungspflicht von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern wie folgt:
Bundesland
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In Kraft
seit ...
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Ausstattungsumfang:
Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben
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Rheinland-Pfalz |
31.12.2003 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit dem 05. Juli 2012 auch Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sein. |
Saarland |
01.06.2004 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2016 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Schleswig-Holstein |
01.04.2005 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit 2011 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Hessen |
21.06.2005 |
Gilt für Neubauten mit Wohnnutzung. Zusätzlich müssen seit 2015 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Hamburg |
01.04.2006 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit 2011 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Mecklenburg-Vorpommern |
01.09.2006 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit 2010 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Sachsen-Anhalt |
22.12.2009 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehende Wohnungen bis Ende 2015 über Rauchwarnmelder verfügen. |
Bremen |
01.05.2010 |
Gilt für Neu- und Umbauten in Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2015 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Thüringen |
29.02.2008 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2018 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Niedersachsen |
01.11.2012 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2015 über Rauchwarnmelder verfügen. |
Bayern |
01.01.2013 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2017 über Rauchwarnmelder verfügen. |
Nordrhein-Westfalen |
01.04.2013 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2016 über Rauchwarnmelder verfügen. |
Baden-Württemberg
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23.07.2013
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Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehenden Wohnungen seit 2015 über Rauchwarnmelder verfügen.
Zusätzlich sind Aufenthaltsräume, die zum Schlafen dienen, und Rettungswege derselben Nutzungseinheit mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. |
Sachsen |
01.01.2016 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Es sind Aufenthaltsräume, die zum Schlafen dienen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Zusätzlich müssen bis Ende 2023 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Brandenburg |
01.07.2016 |
Gilt für Neubau- und Umbauten von Wohnungen. Es sind Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Zusätzlich müssen bis Ende 2020 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Berlin |
01.01.2017 |
Gilt für Neubau- und Umbauten von Wohnungen. Es sind Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Zusätzlich müssen bis Ende 2020 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Planung, Montage, regelmäßige Funktionskontrollen und Wartung sowie Kosten
Die Anzahl und die Anordnung der Rauchwarnmelder ergeben sich aus DIN 14676 "Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung". Planung, Montage, regelmäßige Funktionskontrollen und Wartung der Rauchwarnmelder sollten deshalb durch eine Fachkraft mit Kompetenznachweis erfolgen. So werden Fehlalarmierungen und sonstige Betriebsstörungen weitgehend vermieden.
Eine gesonderte Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung durch Behörden oder Dritte (z. B. Schornsteinfeger, Technische Überwachungsgesellschaften, Feuerwehren, Brandschutz-Kundendienste) findet nicht statt. Die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder ist der Eigenverantwortung überlassen. Vorgeschriebene, aber fehlende oder unzureichend funktionierende Rauchmelder können ggf. den vollen Schutz der Feuerversicherung und/oder Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gefährden. Nur im Bundesland Thüringen ist derzeit gesetzlich geregelt, dass die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall unberührt bleibt.
Die Kosten für die Beschaffung, den Einbau der Rauchmelder und den Austausch funktionsunfähig gewordener oder älterer Rauchmelder in Wohnungen haben die Eigentümer zu tragen. Diese Kosten sind bei vermieteten Wohnungen keine auf die Mieter umlagefähigen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Das gilt auch bei gemieteten Rauchwarnmeldern, so etwa die Urteile des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 04.12.2013 (Az. 715 C 283/13) und des Landgerichts Hagen vom 04.03.2016 (Az. 1 S 198/15) , die der gegenteiligen Entscheidung des Landgerichts Magdeburg , Urteil vom 27.09.2011 (Az. 1 S 171/11) ausdrücklich nicht folgen. Deshalb kann hier Wohnungsmietern allenfalls nur der Anteil der Wartungskosten als Betriebskosten umgelegt werden, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist. Schließlich hat der Bundesgerichtshof dies mit seiner Entscheidung vom 11.05.2022 (Az. VII ZR 379/20) bestätigt, das Anschaffungskosten keine Betriebskosten darstellen. Die Anschaffungskosten für Rauchmelder können vom Vermieter indes als Modernisierungsmaßnahme über die Anpassung der Nettokaltmiete vom Mieter eingeholt werden. Geht es hingegen um regelmäßige wiederkehrende Wartungskosten etwa für Feuerlöscher und brandschutztechnische Einrichtungen, können diese über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.
Rauchmelder ist nicht gleich Rauchmelder
Hier reagieren auch Anbieter, die im Sicherheitsmarkt nicht unbedingt ihr Kerngeschäft betreiben. Mit der Anschaffung von Rauchmeldern in Lebensmittel- oder Baumärkten verschafft sich der Verbraucher mit vermeintlichen "Schnäppchen" für wenige Euro nicht immer ein funktionssicheres und langlebiges Produkt. Das zeigen gelegentlich diverse Rauchmelder-Rückrufe von einzelnen Lebensmittel- und Baumarktketten.
Empfohlen werden insbesondere VdS-anerkannte Rauchmelder nach der Norm EN 14604. Bei Wohnungen von über 130 qm und mehr als einem Stockwerk sollten funkvernetzte Rauchmelder erwogen werden, die gleichzeitig melden, wenn an einem entlegenen Ort der Wohnung ein Feuer ausbricht.
Rauchmelder sind eben keine Gegenstände des täglichen Bedarfs, sondern bedürfen der näheren Fachberatung.
Es gibt vielfältige Geräte und Unterschiede in der Qualität, was auch beim Preis deutlich wird.
Der Kauf bei qualifizierten Fachbetrieben wird daher empfohlen. Dieser liefert umfassende fachkundige Beratung, Planung, Installation und Wartung bei Sicherheitsprodukten, die Leben retten und Sachwerte schützen.
Spezielle Warnmelder zur Vermeidung von Rauchmelder-Fehlalarmen in besonderen Räumen oder einer Kohlenmonoxid-Vergiftung
Küche, Bad, Waschraum, Hobbyraum, Garage, Dachboden und Keller, sind Räume, in denen zeitweise vermehrter Wasserdampf, Staub oder erhöhte Wärme herrschen, die einen Fehlalarm (Täuschungsalarm) bei einem Standard-Rauchmelder auslösen können. Diese Räume können bei Bedarf vorzugsweise mit speziellen Wärme- oder Hitzemelder oder Mehrfachsensoren-Melder ausgestattet werden.
Beim Betrieb von Gasthermen, Kaminen und Öfen sind zur Vermeidung der Gefahr vor einer Kohlenmonixid (CO)-Vergiftung spezielle CO-Warnmelder zu empfehlen. Kohlenmonoxid entsteht, wenn Kohle, Gas oder Benzin nicht vollständig verbrennen, weil die Sauerstoffzufuhr nicht ausreicht. Als geruchsloses und farbloses Gas kann Kohlenmonoxid in geschlossenen und schlecht belüfteten Räumen bei hoher Konzentration bewusstlos machen und auch tödlich wirken.
Experten der Brandschutz-Fachbetriebe informieren und beraten gern näher vor Ort.
Tipps zum Kauf von Rauchwarnmeldern im Fachhandel
Folgende Qualitätsmerkmale sollten beachtet werden:
- CE-Kennzeichnung mit Typkennung EN 14604 (EU-einheitliches Konformitätszeichen für bestimmte Produkte des Europäischen Binnenmarktes)
- Produktanerkennung des VdS oder KRIWAN Testzentrum (Anerkennung nach Prüf- und Zertifizierungsverfahren der VdS Schadenverhütung GmbH oder KRIWAN Testzentrum GmbH & Co.KG)
Weiter sollten Rauchmelder folgende Ausstattungsmerkmale haben:
- langlebige Batterien und Befestigungsmaterial
- Vernetzbarkeit (per Kabel oder Funk)
- Fotoelektronische Funktionsweise
- Prüfvorrichtung zur regelmäßigen Funktionskontrolle
- Warneinrichtung, die einen Spannungsabfall der Batterien akustisch meldet
- Schutzvorrichtung gegen Verunreinigung (Staub, Insekten)
Spezielle Rauchmelder für Hörgeschädigte
Für Hörgeschädigte gibt es spezielle Alarmierungssysteme mit Vibrations- und Lichtsignaltechnik.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nach Prüfung einer fachärztlichen Verordnung die Kosten. Hörgeschädigte sollten deshalb unbedingt vor Anschaffung der speziellen Rauchwarnmelder mit ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen, um die Kostenübernahme sicherzustellen.