Moderne Rauchmelder, die als batteriebetriebene Geräte unabhängig von der Stromversorgung funktionieren, erkennen selbst feinste Rauchpartikel und lösen dann einen schrillen Alarmton aus. Speziell für schwerhörige oder gehörlose Menschen werden zudem Modelle angeboten, die über optische und/oder vibrierende Signale vor Feuer und Rauch warnen. Darüber hinaus empfiehlt sich die Installation einer Funk-Alarmeinheit, die die Bewohner im ganzen Haus warnt. Auf diese Weise können mehrere Wohnungen oder benachbarte Häuser miteinander vernetzt und somit gleichzeitig die Nachbarn alarmiert werden. Rauchmelder sind so eben die modernen Schutzengel gegen Feuer und Rauch.
Kraft der jeweiligen Landesbauordnung sind inzwischen in den Neubau-Wohnungen Rauchwarnmelder vorgeschrieben. Für Bestandswohnungen gelten unterschiedliche Nachrüstungsfristen, mit Ausnahme des Bundeslandes Sachsen. Hiermit wird ein wichtiger lebensrettender Beitrag zum vorbeugenden Brandschutz in Privathaushalten geleistet. Ob gesetzliche Pflicht oder nicht, Rauchmelder sollten -wie auch Feuerlöscher - in jedem Haushalt (Single, Familie, Wohngemeinschaft) zum eigenen Schutz selbstverständlich sein.
Bundesland
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Ausstattungsumfang:
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Rheinland-Pfalz | 31.12.2003 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit dem 05. Juli 2012 auch Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sein. |
Saarland | 01.06.2004 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2016 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Schleswig-Holstein | 01.04.2005 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit 2011 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Hessen | 21.06.2005 | Gilt für Neubauten mit Wohnnutzung. Zusätzlich müssen seit 2015 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Hamburg | 01.04.2006 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit 2011 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Mecklenburg-Vorpommern | 01.09.2006 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen seit 2010 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Sachsen-Anhalt | 22.12.2009 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehende Wohnungen bis Ende 2015 über Rauchwarnmelder verfügen. |
Bremen | 01.05.2010 | Gilt für Neu- und Umbauten in Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2015 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Thüringen | 29.02.2008 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen bis Ende 2018 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Niedersachsen | 01.11.2012 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2015 über Rauchwarnmelder verfügen. |
Bayern | 01.01.2013 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2017 über Rauchwarnmelder verfügen. |
Nordrhein-Westfalen | 01.04.2013 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2016 über Rauchwarnmelder verfügen. |
Baden-Württemberg |
23.07.2013 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Zusätzlich müssen alle bestehenden Wohnungen seit 2015 über Rauchwarnmelder verfügen. Zusätzlich sind Aufenthaltsräume, die zum Schlafen dienen, und Rettungswege derselben Nutzungseinheit mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. |
Sachsen | 01.01.2016 | Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. Es sind Aufenthaltsräume, die zum Schlafen dienen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Für bestehende Räume vorgenannter Art besteht keine Nachrüstpflicht. |
Brandenburg | 01.07.2016 | Gilt für Neubau- und Umbauten von Wohnungen. Es sind Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Zusätzlich müssen bis Ende 2020 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Berlin | 01.01.2017 | Gilt für Neubau- und Umbauten von Wohnungen. Es sind Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Zusätzlich müssen bis Ende 2020 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. |
Der Kauf bei qualifizierten Fachbetrieben wird daher empfohlen. Dieser liefert umfassende fachkundige Beratung, Planung, Installation und Wartung bei Sicherheitsprodukten, die Leben retten und Sachwerte schützen.
Küche, Bad, Waschraum, Hobbyraum, Garage, Dachboden und Keller, sind Räume, in denen zeitweise vermehrter Wasserdampf, Staub oder erhöhte Wärme herrschen, die einen Fehlalarm (Täuschungsalarm) bei einem Standard-Rauchmelder auslösen können. Diese Räume können bei Bedarf vorzugsweise mit speziellen Wärme- oder Hitzemelder oder Mehrfachsensoren-Melder ausgestattet werden.
Beim Betrieb von Gasthermen, Kaminen und Öfen sind zur Vermeidung der Gefahr vor einer Kohlenmonixid (CO)-Vergiftung spezielle CO-Warnmelder zu empfehlen. Kohlenmonoxid entsteht, wenn Kohle, Gas oder Benzin nicht vollständig verbrennen, weil die Sauerstoffzufuhr nicht ausreicht. Als geruchsloses und farbloses Gas kann Kohlenmonoxid in geschlossenen und schlecht belüfteten Räumen bei hoher Konzentration bewusstlos machen und auch tödlich wirken.
Experten der Brandschutz-Fachbetriebe informieren und beraten gern näher vor Ort.