Wandhydranten

Wandhydranten werden bei der Grundausstattung mit Feuerlöschern grundsätzlich nicht angerechnet.

Die abweichende Anrechnung von Wandhydranten für die Grundausstattung mit Feuerlöschern ist indes über eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers wie etwa anhand des Beispiel 3.1 für normale Brandgefährdung des Anhangs 3 der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Ausgabe Mai 2018) möglich.

Wandhydranten konnten bei Anwendung des früheren Standes der Technik nach Maßgabe der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Ausgabe Nobember 2012, Punkt 5.2.2) unter den folgenden Voraussetzungen bei der Grundausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:
 

  • das Löschmittel der Wandhydranten ist für die vorhandenen Brandklassen geeignet
 
  • es handelt sich um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch
 
  • wenn eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten in der Handhabung dieser Wandhydraten unterwiesen sind und
 
  • wenn beim Einsatz sichergestellt ist, dass eine Verrauchung von Fluchtwegen (z.B. Treppenräumen) verhindert wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die Funktion von Rauchschutztüren nicht durch den Schlauch beeinträchtigt wird.

Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien;
  • bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche bis einschließlich 400 m2 erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 3.
 
  • bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche größer als 400 m2 können bis zu einem Drittel der nach Tabelle 3 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei werden einem Wandhydranten 27 Löschmitteleinheiten zugeordnet.

Zur vollständigen Fassung s. Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" .