Brandgefährdung
Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung
Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündliche Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung vorhanden ist.
Liegen nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2.1 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.2.3 der ASR A2.2 zusätzliche betriebs-und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich.
In diesem Zusammenhang wird auf die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ hingewiesen.
Erhöhte Brandgefährdungen können z. B. gegeben sein, wenn:
- Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind,
- die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind und in der Anfangsphase mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist,
- brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
- erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht-oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase.
Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Betrieben oder Betriebsbereichen ausgegangen werden (siehe Tabelle 4):
Beispielhafte Aufzählung von Betrieben oder Betriebsbereichen mit erhöhter Brandgefährdung – Tabelle 4
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Betriebe oder Betriebsbereiche
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1.
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Verkauf, Handel, Lagerung
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- Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen
- Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe
- Speditionslager
- Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
- Altpapierlager
- Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager
- Lagerbereiche für Verpackungsmaterial
- Lager mit sonstigem brennbaren Material
- Ausstellungen für Möbel
- Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt
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2.
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Dienstleistung
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- Kinos, Diskotheken
- Abfallsammelräume
- Küchen
- Beherbergungsbetriebe
- Theaterbühnen
- Tank-und Tankfahrzeugreinigung
- Chemische Reinigung
- Alten-und Pflegeheime -Krankenhäuser
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3.
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Industrie
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- Möbelherstellung, Spanplattenherstellung
- Webereien, Spinnereien
- Herstellung von Papier im Trockenbereich
- Verarbeitung von Papier
- Getreidemühlen und Futtermittelproduktion
- Schaumstoff-, Dachpappenherstellung
- Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern
- Lackier-und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte
- Öl-Härtereien
- Druckereien
- Petrolchemische Anlagen
- Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
- Leder-und Kunststoffverarbeitung
- Kunststoff-Spritzgießerei
- Kartonagenherstellung
- Backwarenfabrik
- Herstellung von Maschinen und Geräten
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4.
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Handwerk
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- Kfz-Werkstatt
- Tischlerei/Schreinerei
- Polsterei
- Metallverarbeitung
- Galvanik
- Vulkanisierung
- Leder-, Kunstleder-und Textilverarbeitung
- Backbetrieb
- Elektrowerkstatt
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Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen sind z. B.:
- Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen, um kürzere Eingreifzeiten aufgrund kürzerer Wege sicherzustellen oder einen größeren Löscheffekt durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher zu erzielen,
- Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen, z. B. fahrbare Pulverlöscher, fahrbare Kohlendioxidlöscher, Schaumlöschgeräte oder Wand hydranten, die Löschmittel müssen für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sein,
- der Einsatz von Löschanlagen oder
- die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen.
Zum vollständigen Text siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" .
(Quelle: Ausschuss für Arbeitsstätten - ASTA-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -)