04.11.2013

Hohe Bußgelder: Unterlassungen beim Brandschutz in Arbeitsstätten können teuer werden

Bei Verstößen gegen bestehende Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung drohen bis zu 5.000 Euro Bußgeld

Kassel. - Bekanntlich können Verstöße gegen geltendes Arbeitsstättenrecht gegenüber dem Arbeitgeber, dem Betreiber der Arbeitsstätte, geahndet werden. Der Arbeitgeber hat nämlich die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass von ihr  keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Die zuständigen Ministerien aller 16 Bundesländer haben im "Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" (LASI) Bußgeldkataloge mit hohen Regelsätzen erarbeitet, die auch Ordnungswidrigkeiten bei Brandschutz-mängeln  in Arbeitsstätten betreffen. Darauf macht der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) aufmerksam.
 

Die Beurteilung der Gefährdungen der
Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz schließt auch
schützende Maßnahmen gegen Brände ein. Wer als
Arbeitgeber hiernach etwa die wichtige
Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dokumentiert, muss mit einem
Bußgeld-Regelsatz von 3.000 Euro rechnen.

Werden"Arbeiten beim Auftreten einer unmittelbaren
erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht
eingestellt", beträgt das Bußgeld regelmäßig sogar 5.000 Euro. Dies betrifft beispielsweise nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen wie Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitsbeleuchtung.

Werden Sicherheitseinrichtungen "nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geprüft und gewartet",
kann das zu einem Bußgeld von 1.000 Euro führen.
Wenn "Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge
nicht freigehalten" werden, liegt das Bußgeld in der Regel sogar bei 2.000 Euro.

Hierzu werden als konkrete Beispiele "das teilweise oder vollständige Verstellen mit Waren oder
Gegenständen und das unzulässige Blockieren und Verschließen von Türen im Verlauf eines Fluchtweges" angeführt. Und auch wenn eine "Vorkehrung für Flucht und Rettung fehlt", wenn also die Erstellung und Bekanntgabe eines Flucht- und Rettungsplans nicht erfolgt, droht ein Bußgeld von ebenfalls 2.000 Euro.
 


Kompetente Hilfe vom qualifizierten Brandschutz-Fachbetrieb vor Ort

Der bvbf empfiehlt daher jedem Unternehmen in Deutschland, zeitnah mit einem der qualifizierten Brandschutz-Fachbetriebe Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass alle wichtigen Anforderungen an den Brandschutz erfüllt sind und keine Bußgelder drohen. Lokale Brandschutz-Dienstleister sind beispielsweise unter www.bvbf.de abrufbar.

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen auch die zuständigen obersten Landesbehörden oder deren nachgeordneten Behörden in den Bundesländern. Die vollständigen Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung sind im Internet unter http://lasi.osha.de/docs/lv56.pdf zu finden.


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