18.02.2013

ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände - Neue Regel für Arbeitsstätten

Die ASR A2.2 regelt klare Anforderungen an betriebliche Selbsthilfemaßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz

Kassel. - Mit Bekanntgabe der neuen Arbeitsstättenregel "Maßnahmen gegen Brän­de" (ASR A2.2) haben Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilung auch auf Brandrisiken zu erstrecken und Brandschutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere die Anforderun­gen an die Unterweisung von Beschäftigten und betrieblichen Brandschutzhelfern so­wie die betriebliche Ausstattung mit Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen und deren Wartung und Prüfung sind dort näher beschrieben. Darauf weisen der Bundes­verband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) und die Gütegemeinschaft Instandhal­tung Feuerlöschgeräte e.V. (Gif) hin.

 

Eine Neuerung im betrieblichen Brandschutz: Feuerlöscher müssen möglichst innerhalb von 20 Metern erreichbar sein.
 

"Der Schutz vor Feuer und Brandrauch", so Carsten Wege, Geschäftsführer des bvbf und der Gif, "ist und bleibt eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers für die Sicherheit seiner Beschäftigten. Wer sich an den Vorgaben der neuen ASR A2.2 orientiert, han­delt auch weiterhin vorschriftsgemäß und kann sich im Haftungsfall entlasten."

Es gilt nach einer Gefährdungsbeurteilung die betrieblich angemessenen technischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen zu treffen, was die Ermittlung der Brandgefährdung voraussetzt. Es wird zwischen normaler und erhöhter Brandgefahr unterschieden:
 

  • Eine normale Brandgefahr wird in all jenen Bereichen angenommen, die mit einer Büronutzung vergleichbar sind.
 
  • Eine erhöhte Brandgefahr gilt dagegen in allen Betrieben, wo leicht brennbare Stoffe zum Einsatz kommen oder für die Brandentstehung begünstigende Um­stände herrschen. Hierzu wurde eine beispielhafte Liste mit betroffenen Be­triebsarten und Betriebsbereichen wie Verkauf, Handel, Lagerung, Dienstleis­tung, Industrie und Handwerk erstellt.
 

Besondere Regeln gelten darüber hinaus zum Beispiel für Baustellen, für die die Anzahl der Feuerlöscher und die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter konkretisiert wer­den. Für Küchen wird in der ASR A 2.2 generell die erhöhte Brandgefährdung festge­stellt, so dass hier zusätzlich zur Grundausstattung Fettbrandlöscher für die Brand­klasse F vorzusehen sind.
 

Weitere Neuerungen betreffen die Grundausstattung mit Feuerlöschern. So können hier künftig nur noch Löschgeräte mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten (LE) an­gerechnet werden. Zudem müssen Feuerlöscher möglichst in nicht mehr als 20 Meter Wegstrecke erreichbar sein. Bei erhöhter Brandgefahr ist zudem die Bereitstellung zu­sätzlicher Feuerlöschtechnik - von tragbaren oder fahrbaren Kohlendioxid-, Schaum- oder Pulverlöschern bis hin zu Wandhydranten oder Löschanlagen - und Brandmelde­technik im Einzelfall zu prüfen und vorzunehmen.
 

Teil der Belegschaft als Brandschutzhelfer

Abgesehen von der technischen Ausstattung sollen den Beschäftigten im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutzunterweisungen die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall nähergebracht werden. Zusätz­lich soll nun ein ausreichender Teil der Belegschaft zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterwei­sen. Zum Unterweisungsinhalt gehören ...
 

  • die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes,
  • Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation,
  • die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten),
  • die Gefahren durch Brände sowie
  • das Verhalten im Brandfall.
 

Bei normaler Brandgefahr sollten das mindestens fünf Prozent, in Arbeitsbereichen mit erhöhter Brandgefahr sollte nach jeweiliger Gefährdungsbeurteilung ein entsprechend höherer Prozentsatz der Beschäftigten geübt sein, so die Empfehlungen des bvbf und der Gif.
 

Brandschutz-Fachbetriebe als kompetente Ansprechpartner

Als kompetente Ansprechpartner für die begleitende Umsetzung der ASR A2.2 stehen die qualifizierten Brandschutz-Fachbetriebe in Deutschland zur Verfügung. Adressen lokaler Anbieter sind beispielsweise im Internet unter www.bvbf.de oder www.gif-brandschutz.de abrufbar.

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