bvbf-Verbandstage am 15. und 16. Mai 2025 in Hannover
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Merkblatt: Schaum in Feuerlöschern und PFAS-Regulierung
Die Europäische Kommission hat in der Vergangenheit bereits verschiedene Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) reguliert. Darüber hinaus gibt es weitere Gesetzgebungsinitiativen, welche die Verwendung von PFAS weiter einschränken werden. Grund hierfür ist die Persistenz dieser „Ewigkeitschemikalien“, die sich in der Umwelt anreichern und die teilweise gesundheitsschädlich und bioakkumulierend sind. Dies hat insbesondere auch Auswirkungen auf die Verwendung von fluorierten Schaumlöschmitteln (AFFF). Man muss davon ausgehen, dass fluorhaltige Schaummittel mittel- und langfristig in der EU nur noch sehr beschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden dürfen.
Feuerlöschanlagen-Errichter gründen die Fachgruppe „Automatische Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen“ im Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V.
Die Vertreter der VdS-Feuerlöschanlagen-Errichter
-Firmen ARASTI-Feuerschutzanlagen GmbH & Co.KG, BSS Brandschutz Sichelstiel GmbH, HT PROTECT Feuerschutz und Sicherheitstechnik GmbH und Systeex Brandschutzsysteme GmbH initiierten Anfang November 2022 die Gründung der Fachgruppe „Automatische Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen“ (AFB) im Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf).
Gründung der Fachgruppe „Baulicher Brandschutz“
Gründungsversammlung in Köln – Großer Bedarf an Fachunternehmen im Rahmen der Energiewende
Im Oktober 2022 konstituierte sich auf ihrer Gründungsversammlung in Köln die Fachgruppe „Baulicher Brandschutz“ unter dem Dach des Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) und nahm ihre Arbeit auf. Die Fachgruppe umfasst bereits 18 Unternehmen und steht weiteren Interessenten offen.
Betrieblicher Brandschutz - Löschpflicht bei entstehenden Bränden!
Unternehmer haben für intakte Feuerlöscheinrichtungen und eigene Brandschutzhelfer zur ersten Brandbekämpfung zu sorgen

Kassel. - Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) kennt hier kein Pardon: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten und möglich ist“, so steht es in § 323c StGB, dem droht eine „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe“. Unterlassene Hilfeleistung ist also kein Kavaliersdelikt.